Fr. 101'080.00 (2021) und Fr. 110'083.00 (2022) anderseits in Verbindung steht. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit die Zunahme der Fahrzeugkosten in der Erfolgsrechnung massgeblich mit der Pandemie zu tun gehabt haben könnte bzw. sollte. An dieser Stelle ist klarzustellen, dass diese Zunahme der Fahrzeugkosten nicht in Zusammenhang mit der Anschaffung des von der Beklagten in der Berufung (S. 12) als Novum thematisierten Sportwagens steht, wurde dieser doch von der AA._____ AG erst im Jahre 2024 geleast (Berufungsantwort, S. 32 mit den Beilagen 10 und 11).