Es zeigt sich, dass die dem Kläger gehörende AG unter Berücksichtigung der in den beiden letzten aktenkundigen Geschäftsabschlüssen (2021/2022) ausgewiesenen Zahlen (Verlusten) zuletzt kein Einkommen von Fr. 9'175.00 (oder Fr. 9'168.00) mehr erzielte. Es fragt sich aber mit Blick darauf, dass es sich bei besagten Jahren um Coronajahre handelte, ob lediglich ein vorübergehender Gewinneinbruch anzunehmen ist. Dies ist zu verneinen. Abgesehen davon, dass die AA._____ AG im ersten Corona- Jahr (2020) keinen Verlust schrieb, war auch in den beiden folgenden Jahren 2021 und 2022 als "vollen Coronajahren" kein Einbruch beim Bruttoerlös festzustellen. Dieser lag in den Jahren 2021 und 2022 mit