Geschäftsjahres getätigten Bezüge bzw. inkl. der dem Alleinaktionär ausgerichteten Vergütungen) resultierender Geschäftsverlust zu einer Reduktion des Eigenkapitals im Umfang ebendieses Verlusts. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines selbständig erwerbenden Unterhaltsschuldners (dem der Inhaber einer Einmann-AG gleichzustellen ist), ist aber selbstredend entscheidend, wieviel er seinem Unternehmen entnehmen könnte (ohne der Gesellschaft Substanz zu entziehen). Deshalb ist den tatsächlichen, im Lohnausweis deklarierten Bezügen der Gewinn hinzuzurechnen, der in der Firma belassen wird.