Wenn in der Unterhaltsrechtsprechung davon die Rede ist, das massgebliche Einkommen eines Selbständigerwerbenden entspreche grundsätzlich dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten drei Jahre, handelt es sich um eine begriffliche Verkürzung. Denn buchhalterisch ist unter Gewinn eigentlich nur der Restbetrag zu verstehen, der vom Geschäftsertrag nach Abzug allen Geschäftsaufwands (inkl. der vom Inhaber der Einzelfirma während des Geschäftsjahres getätigten Bezüge bzw. dem Alleinaktionär ausgerichteten Vergütungen) am Ende des Geschäftsjahres im Geschäftsvermögen verbleibt, d.h. auf das nächste Geschäftsjahr übertragen wird.