8.4. 8.4.1. Der Kläger ist als Inhaber einer Einmann-AG einem Selbständigerwerbenden (Inhaber einer Einzelfirma) gleichzusetzen, weil er – unter Beachtung gewisser Grenzen, die ihm dadurch gesetzt sind, dass er wegen der Existenz der AG als eigene juristische Person dafür besorgt sein muss, dass das Gesellschaftsvermögen mindestens im Umfang des statutarischen Grundkapitals erhalten bleibt (vgl. dazu insbesondere BGE 97 IV 10) – frei bestimmen kann, welche (vor allem Geld-) Leistungen er sich aus dem Geschäft (nicht zwingend aus dem positiven Erfolg eines bestimmten Geschäftsjahres) ausrichtet.