AA._____ AG leisten müsse (vgl. oben E. 7). Daher stelle sich die Frage, wie hoch ab Januar 2026 sein Einkommen ausfallen werde, wenn es nicht mehr "aufgebläht" werden müsse. Der Kläger selbst gehe von einem Lohn eines angestellten, ungelernten Gerüstbauers im Betrag von maximal Fr. 3'905.00 (netto) aus, während die Beklagte ihm Fr. 11'000.00 (netto) anrechne. Da es sich beim Kläger um den Inhaber des Unternehmens handle, könne keinesfalls "nur" der Lohn für einen angestellten, ungelernten Gerüstbauer massgebend sein. Ermessensweise sei ihm ab der Phase 3 ein Einkommen von Fr. 6'500.00 (netto) pro Monat anzurechnen, womit speziell auch der Unternehmenssituation (Verluste) und dem Umstand