Vor diesem Hintergrund sprach die Vorinstanz C._____ Unterhalt in der Höhe des für die entsprechende Phase ermittelten, nach Abzug der Kinderbzw. Ausbildungszulage verbleibenden Barbedarfs (= betreibungsrechtliches Existenzminimum) zuzüglich 20 % (kleiner Kopf, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3) des gemeinsamen Überschusses der Parteien, d.h. - Fr. 950.00 (Barbedarf von Fr. 1'150.00 ./. Kinderzulage von Fr. 200.00) + gerundet Fr. 624.00 (0.2 x [Fr. 3'737.00 {Überschuss Kläger} + Fr. 335.00 {Überschuss Beklagte} ./. Fr. 950.00 {nicht durch Kinderzulage gedeckter Barbedarf C.__