8.2.2. Die für das vorliegende Rechtsmittelverfahren noch relevanten Phasen ab Januar 2026 werden zwecks besserer Vergleichbarkeit mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch im vorliegenden obergerichtlichen Urteil (ebenfalls) als Phasen 3 und 4 beibehalten. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'600.00 (aus einer 80 %-Tätig- keit) in der Phase 3 und ein solches von Fr. 4'500.00 (aus einer 100 %- Tätigkeit) in der Phase 4 erzielen könne.