Weiter hat die Vorinstanz zusätzlich für den Fall, dass C._____ einer Ausbildung nachgehen solle, für deren Dauer einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'426.00 errechnet. 8.2. 8.2.1. Die Phase 1 ist zufolge Zeitablaufs hinfällig geworden. Denn da die Zusprache von Unterhalt in einem Eheschutz- bzw. Massnahmeentscheid Rechtskraftwirkung entfaltet, kann im Scheidungsurteil Unterhalt nur für die Zukunft zugesprochen werden (BGE 142 III 193 E. 5.3 und 141 III 376 E. 3.3.4). Die Phase 2 wurde von keiner Partei angefochten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insoweit rechtskräftig geworden ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO).