8. Unterhalt 8.1. Die Vorinstanz hat Ansprüche von C._____ und der Beklagten auf Unterhalt geprüft. Einen Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) hat sie wegen fehlender Lebensprägung der Ehe verneint (angefochtener Entscheid E. 4.6). Hinsichtlich Kinderunterhalt hat sie vier Phasen unterschieden: - 37 -