7. AA._____ AG Für die beiden weiteren streitigen Scheidungsfolgen (Unterhalt C._____ und Güterrecht) ist der Umstand, dass der Kläger Alleininhaber der AA._____ AG, X._____, ist, von massgeblicher Bedeutung. Diesbezüglich ist folgender Sachverhalt unbestritten. Die 200 Aktien der besagten Gesellschaft erwarb der Kläger am 27. Juli 2016 zu einem Kaufpreis von Fr. 600'000.00 (Klagebeilage 16). Da er nicht über die für die Bezahlung des Kaufpreises nötigen Mittel verfügte, gewährte ihm die Verkäuferschaft ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises, das jährlich mit mindestens Fr. 60'000.00 zu amortisieren war (ebenfalls vom 7. Juli 2016 datierter Darlehensvertrag, Klagebeilage 17).