Ein Kind im Alter von C._____ befinde sich aufgrund der dysfunktionalen Elternschaft in einer Situation des "Sich-Entscheidenmüssens" für einen Elternteil und sei damit hochbelastet, wobei in der vorliegenden Situation hinzukomme, dass es aufgrund des Alters von C._____ von bald 12 Jahren und der sich (altersbedingt und altersadäquat) abspielenden immer grösser werdenden Selbständigkeit und langsamen Abnabelung von den Eltern schwierig sein dürfte, ein viel längeres Zuwarten mit den Kontaktaufnahmen zum Vater hinzunehmen (angefochtener Entscheid E. 3.2.5.4 S. 39). - 36 -