Die von der Beklagten in ihrer Berufung vorgebrachten Rügen vermögen daher nichts an den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu ändern, die den Nagel auf den Kopf treffen: Danach wurde der Kontakt zwischen C._____ und dem Kläger erst abgebrochen, nachdem die Beklagte aufgrund des Entscheids des Obergerichts vom September 2019 die Obhut über C._____ wiedererlangt habe, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem vom Kläger bis zu jenem Zeitpunkt (d.h. während der Besuchskontakte nach der Obhutszuteilung im Eheschutzverfahren bzw. im Rahmen von C._____ Heimaufenthalt, aber auch in der Zeit, als sie beim Kläger