6.5. Fazit Nach Ausgeführtem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass C._____ ihre Verweigerungshaltung gegenüber dem Kläger autonom gebildet hat bzw. diese auf tatsächlich erlebten Erfahrungen aus dem persönlichen Verkehr zwischen ihr und dem Kläger beruht (vgl. E. 6.2.2.2 oben). Die von der Beklagten in ihrer Berufung vorgebrachten Rügen vermögen daher nichts an den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu ändern, die den Nagel auf den Kopf treffen: