Dem Abklärungs-, Verlaufs- und Abschlussbericht der H._____ vom 26. August 2022 ist sodann zu entnehmen, dass bei der Anamnese weitgehend auf die Angaben der Beklagten abgestellt wurde (Beilage 2 zur beklagtischen Eingabe vom 10. August 2023), während der Kläger praktisch aussen vorgelassen wurde (vgl. S. 5 des besagten Berichts). Eine Auseinandersetzung mit dem Wahrheitsgehalt der von der Beklagten (und C._____ auf den Post-it-Zetteln) gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe erweist sich im Lichte der oben ausführlich beschriebenen Genese indessen als unentbehrlich. Hinzuweisen ist sodann auf den folgenden Passus im Bericht der H._____ vom tt.mm. 2021 (Berufungsbeilage 3 S. 2):