6.4.4.4.2. Ebenso wenig vermag vor diesem Hintergrund das als Beilage 6 verurkundete Therapieheft den Beweis zu erbringen, dass sich die dort beschriebenen Vorkommnisse auch so zugetragen haben. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Therapiemittel (vgl. die vielen Hinweise, welche Gefühle im Zeitpunkt des beschriebenen Vorkommnisses bzw. heute dazu empfunden werden). Dabei ist die Art und Weise des Zustandekommens dieses Buchs nicht bekannt. Insbesondere ist nicht klar, ob und wie die Beklagte darauf Einfluss nehmen konnte.