6.4.4.4. Zusammengefasst ergeben sich aus den Akten etliche Hinweise, wonach die Beklagte wegen ungenügender Impulskontrolle dazu tendiert, in einem über das Normale hinaus gehenden Ausmass auszuagieren, sei es, dass sie sich durch eine pubertierende Tochter zu einer Sachbeschädigung und einer einfachen Körperverletzung hinreissen lässt (vgl. E. 5.5.1 oben), sei es, dass sie gegenüber Behörden ausfällig wird und sie bedroht (vgl. etwa Bericht der früheren Beiständin M._____ vom 9. November 2018 [Klagebeilage 58], S. 1, wonach auf ihre Versuche, der Beklagten die Situation zu erklären, die Beklagte mit Schreien und Drohungen, sie werde alle zur Re-