vgl. demgegenüber KEKV.2018.46, act. 7, wo die Beklagte in der Einvernahme durch die Polizei von sich aus erzählte, dass sie G._____, als diese "voll bekifft" gewesen sei, "wirklich zum ersten Mal eine Ohrfeige gegeben" habe, und auf den Vorhalt, dass dies eine – bis dahin von der Beklagten bestrittene – Tätlichkeit darstelle antwortete: "Ja, das verstehe ich. Ich habe dies gemacht und stehe dazu").