_ gab sie später an, sie sei von der Anschuldigung häuslicher Gewalt freigesprochen worden (Abklärungs-, Verlaufs- und Abschlussbericht vom 26. August 2022 [Beilage 2 zur beklagtischen Eingabe vom 10. August 2023] S. 2), was in dieser Absolutheit nicht stimmt: Eine erstinstanzliche Verurteilung in den beiden Anklagepunkten einfache Körperverletzung (gegenüber G._____ mit der flachen Hand [nicht Faust] versetzter Schlag ins Gesicht, der zu Nasenbluten und einer Nasenkontusion führte) – und Sachbeschädigung – wurde zweitinstanzlich geschützt; aufgehoben wurde die erstinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfacher Tätlichkeiten sowie Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (vgl.