Ein weiteres Beispiel des widersprüchlichen Aussageverhaltens der Beklagten ist Folgendes: Im Strafverfahren gab sie sich vor der Polizei, nachdem sie dort zugestanden hatte, ihrer Tochter G._____ eine Ohrfeige verabreicht zu haben, verwundert, dass eine solche – wie ihr von der Polizei erklärt wurde – eine Tätlichkeit darstelle (KEKV.2018.46, act. 7). Gegenüber den H._____ gab sie später an, sie sei von der Anschuldigung häuslicher Gewalt freigesprochen worden (Abklärungs-, Verlaufs- und Abschlussbericht vom 26. August 2022 [Beilage 2 zur beklagtischen Eingabe vom 10. August 2023] S. 2), was in dieser Absolutheit nicht stimmt: