Von der Vorinstanz in der Parteibefragung darauf angesprochen, "sagte [ihr] die Bemerkung nichts"; sie habe das Geschenk zurückgebracht, weil C._____ es nicht gewollt habe. Auf Vorhalt, dass sich C._____ aber gemäss Bericht der Beiständin über das Geschenk gefreut habe, widersprach sie; C._____ habe "getobt" (act. 243). Anders nun die Berufung (S. 7): "In Tat und Wahrheit" habe es sich so verhalten, dass die Kleider zu klein gewesen seien, - 32 - weshalb sie (Beklagte) mehr Sinn in einer Rückgabe als im Fortwerfen gesehen habe.