Vorbringen der Beklagten, sie habe im Mai 2021 einen Hirnschlag erlitten). Gemäss Bericht der früheren Beiständin P._____ vom 20. Juni 2022 (eingegangen bei der Vorinstanz am 26. Juli 2022) versuchte der Kläger – über die Beistandsperson – C._____ Geburtstagsgeschenke zu überbringen, worüber sich diese – somit noch einige Monate nach der Rückkehr unter die Obhut der Beklagten – zu freuen schien; am anderen Tag habe die Beklagte dann aber die Geschenke auf den Dienst zurückgebracht mit der Erklärung, C._____ wolle keine Geschenke von "bösen Menschen". Von der Vorinstanz in der Parteibefragung darauf angesprochen, "sagte [ihr] die Bemerkung nichts";