Entführung von C._____ nach Amerika gedroht). Der Kläger gelangte deshalb in Untersuchungshaft (vgl. KEMN.2018.49, act. 18 f.). Dies gab der Beklagten die – in ihrer polizeilichen Einvernahme prompt genutzte – Möglichkeit, darauf zu verweisen, der Kläger sei schon im Februar "im Knast" gewesen (Verfahren KEKV.2018.46, act. 5), d.h. zu suggerieren, er sei ein Krimineller.