(3) Gemäss Tagebuch der Beklagten (KEKV.2018.48, act. 150) hatte ihr C._____ erzählt, sie habe nachts, als sie zur Toilette gehen musste, sehen müssen, wie der Kläger und eine Nachbarin miteinander geschlafen hätten. In C._____ Therapiebuch ist demgegenüber davon die Rede, dass der Kläger "jede Nacht" mit (ihrer Halbschwester) G._____ geschlafen habe (was für si [C._____] "so komisch" gewesen sei). Diese Behauptung hat ein Gegenstück in der von der Beklagten schon im Kindesschutzverfahren am 28. Juli 2018 schriftlich geäusserten Verdächtigung, G._____ könnte vom Kläger schwanger sein (KEKV.2018.46, act. 37).