Zu ergänzen ist im Zusammenhang mit dem angeblichen Einsperren von C._____ durch den Kläger Folgendes: Zwar hat C._____ im Rahmen der H._____-Therapie erstellten Therapiehefts (Berufungsbeilage 6) angegeben, sie sei "ein mahl" (eigenhändig mit mehreren Rechtschreibefehlern auf Post-it-Zettel) bzw. "mehrere Male" (offensichtlich von einer Drittperson fehlerfrei für C._____ verfasst) vom Kläger eingesperrt worden. Als Grund für das Einsperren wurde allerdings nicht erwähnt, dass C._____ nicht aufgegessen hatte, sondern, dass sie den Kläger nach der Beklagten gefragt habe.