__, (Klagebeilage 58) entnehmen, dass ihr die Beklagte am 18. Oktober 2018 und damit über einen Monat vorher erzählt hatte, C._____ habe ihr gesagt, dass der Kläger sie "ins Zimmer einschliesse", was sie (Beklagte) am Gerichtstermin vom 1. November 2018 auszusagen gedenke. Damit kann die im Tagebuch gegebene Sachdarstellung, wann und wie sie von C._____ über Vorfälle (angeblichen) Einschliessens erfahren hat, nicht stimmen.