Sodann ist gerade hinsichtlich des einzigen im beklagtischen Tagebuch (KEKV.2018.46, act. 147 ff, und 205 ff.) erwähnten "Übergriffs" des Klägers (Einschliessen) folgende zentrale Unstimmigkeit festzustellen: Gemäss ihrem Tagebuch will die Beklagte erst am 24. November 2018 von C._____ erfahren haben, dass sie vom Kläger eingeschlossen werde, wenn sie nicht aufesse, was sie (Beklagte) anfangs gar nicht verstanden habe (KEKV.2018.46 act. 153). Allerdings lässt sich schon vom 9. November 2018 datierten Bericht der (damaligen) Beiständin, M._____, (Klagebeilage 58) entnehmen, dass ihr die Beklagte am 18. Oktober 2018 und damit über einen Monat vorher erzählt hatte, C.__