– offenbar im Vertrauen ("ich [Beklagte] bemerkte, dass C._____ alleine mit Frau N._____ reden wollte") – erklärt haben soll, dass sie nicht mehr lügen möchte, dass die Beklagte sie geschlagen habe (KEKV.2018.46, act. 149). Anlässlich der Besuchszeit vom 14. November 2018 soll C._____ der Beklagten gemäss dem erwähnten Tagebuch zudem erzählt haben, sie habe gesehen, wie der Kläger mit einer Nachbarin gespielt und rumgeküsst habe, sowie, als sie nachts die Toilette aufgesucht habe, habe sehen müssen, wie die beiden miteinander geschlafen hätten (KEKV.2018.46, act.