Von der Beklagten wird in der Berufung als Grund für diese Weigerungshaltung die "unglaubliche Brutalität" des Klägers, der C._____ vom Juli 2018 bis und mit April 2019 ausgesetzt gewesen sei, sowie totales Desinteresse (zu letzterem E. 6.4.4.3 unten) - 27 - vorgeworfen. Nicht nur wegen der Schwere dieser Vorwürfe, sondern auch in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (E. 6.4.3) sind diese Vorwürfe einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.