6.4.4. Angebliche Brutalität des Klägers Seit ihrer "Rückplatzierung" zur Beklagten nach dem Entscheid des Obergerichts vom 23. September 2019 weigert sich C._____ offenbar, zum Kläger zu gehen (vgl. Bericht der damaligen Beiständin M._____ vom 19. November 2019; vgl. auch der Kläger in der Parteibefragung, act. 234, wonach er C._____ das letzte Mal "gesehen" habe [im Sinne von Kontakt haben], als sie von ihm weggegangen sei). Von der Beklagten wird in der Berufung als Grund für diese Weigerungshaltung die "unglaubliche Brutalität" des Klägers, der C.___