Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu verwundern, wenn C._____ – trotz einer guten Beziehung zum Kläger – (zunehmend) den Wunsch entwickelte, wieder zur Beklagten zurückzukehren, und bei C._____ Schuldgefühle entstanden, weil sie mit ihrer Aussage, die Beklagte habe sie geschlagen, mit dazu "beigetragen" hatte, dass es zur Trennung von der Beklagten bzw. zum Obhutsentzug gekommen war (so auch angefochtener Entscheid E. 3.2.5.4 S. 37 unter Hinweis auf den H._____- Bericht vom 26. August 2022, S. 4).