6.4.3.3. Zwischenfazit Zusammenfassend fehlen für den Zeitabschnitt Juli 2018 bis Dezember 2019 Beobachtungen der involvierten Stellen, die auf eine gestörte Beziehung zwischen dem Kläger und C._____ hindeuten, die bei der nun in der Berufung vorgebrachten "unglaublichen Brutalität" des Klägers den Fachleuten kaum verborgen geblieben wäre. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang noch zum einen vom Kläger mit Berufungsantwort (Beilagen 5 f.) eingereichte Briefe von C._____ aus den Monaten Oktober und Dezember 2019, also aus einer Zeit, als die Fremdplatzierung bereits aufgehoben worden war und C.__