Wiederum fehlt jeder Hinweis auf eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung der Beziehung von Kläger und C._____. Allerdings scheint C._____ Trennung von der Beklagten als bisheriger Hauptbetreuungsperson aufgrund der superprovisorischen Kindesschutzmassnahme (Platzierung beim Kläger, dazu vorerst ohne Besuchsrecht zwischen C._____ und der Beklagten), bei C._____ einen gewissen Zoll gefordert zu haben (Unsicherheit und Gefühl, die Beklagte zu vermissen).