Es gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bis zur Strafanzeige im Juli 2018 die Beziehung zwischen C._____ und dem Kläger gestört war. In ihrer Berufung (S. 7) gesteht nun auch die Beklagte ausdrücklich zu, dass bis Juli 2018 sich der Kläger "nicht auffällig verhalten" habe. 6.4.3. Dritteinschätzungen von Juli 2018 bis zur Wiederherstellung der Obhut der Beklagten (Ende 2019) 6.4.3.1. Sozialdienst W._____ Nach C._____ (superprovisorischer) Unterbringung beim Kläger verfasste der Sozialdienst V._____ am 6. September 2018 einen Ergänzungsbericht mit folgenden Beobachtungen und Einschätzungen: