Nach weiteren Abklärungen entzog das Familiengericht Brugg (KESB) mit sofortiger Wirkung beiden Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Entscheid vom 4. April 2019 im Verfahren KEKV.2018.46) und C._____ wurde im AB._____ untergebracht. Mit Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 23. September 2019 (im Verfahren XBE.2019.37), wurde C._____ Fremdplatzierung aufgehoben und diese wieder unter die Obhut der Beklagten gestellt.