er gab an, sich um C._____ Sorgen zu machen, weil die Beklagte manchmal unter stundenlang anhaltenden Ohnmachtsanfällen (vermutlich wegen Epilepsie) leide und C._____ während des Ausgangs ihrer 17-jähri- gen Tochter G._____ zur Betreuung überlasse, was vielleicht kein Problem wäre, hätte diese nicht vor rund einem Jahr einen Suizidversuch unternommen (KEMN.2018.49 act. 1 f.). Am tt.mm. 2018, dem Tag nach Eingang der - 23 -