Vor diesem Hintergrund würde einer nochmaligen Anhörung von C._____ keinerlei Erkenntniswert zukommen, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1). Vielmehr bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerungshaltung von C._____ gegenüber dem Kläger auf einer autonomen Willensbildung bzw. auf selbst erlebten Erfahrungen aus dem persönlichen Verkehr zwischen ihr und dem Kläger beruht. 6.4. Subsumtion Hinsichtlich der Frage, ob aufgrund von Gewalttätigkeiten des Klägers C._____ gegenüber die Aufhebung des Rechts auf persönlichen Verkehr angezeigt ist, ergibt sich Folgendes: