nomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).