6.2.2.2. Besondere Probleme stellen sich für den Fall, dass ein Kind den persönlichen Verkehr verweigert, dies erst recht dann, wenn die Weigerungshaltung auf manipulatives Verhalten des Inhabers der elterlichen Sorge oder der Obhut zurückzuführen ist, womit dieser gegen die in Art. 274 Abs. 1 ZGB statuierte Loyalitätspflicht verstösst.