6.2.2. 6.2.2.1. Das Recht auf persönlichen Verkehr ist selbstredend nicht schrankenlos. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert (vgl. auch Art. 311 Abs. 1 ZGB betreffend Entziehung der elterlichen Sorge) oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein - 21 -