Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen. Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3).