298b Abs. 3bis ZGB sprechen denn auch von einem von den Scheidungsgerichten und Kindesschutzbehörden zu beachtenden Recht des Kindes, regelmässig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. Aus diesem Grund stellt das Recht eines Elternteils auf persönlichen Verkehr ein Pflichtrecht dar, das der Elternteil im Interesse des Kindes (Kindeswohl) auszuüben hat (vgl. anstelle vieler SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 273 ZGB).