6.2.1. Vorab ist die Bedeutung des Kontakts eines Kindes zu beiden Elternteilen (auch nach deren Trennung) hervorzuheben (BGE 142 III 481 E. 2.8 sowie BGE 130 III 585 E. 2.2.2, wonach anerkannt sei, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig sei und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen könne). Art. 298 Abs. 2bis ZGB und Art. 298b Abs. 3bis ZGB sprechen denn auch von einem von den Scheidungsgerichten und Kindesschutzbehörden zu beachtenden Recht des Kindes, regelmässig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.