zur Kontaktaufnahme mit dem Kläger zu motivieren. Bei den "unvorstellbaren Erlebnissen", unter denen C._____ beim Kläger habe leiden müssen, stütze sich deren Weigerung zur Kontaktaufnahme unmittelbar auf - 20 - diese Erfahrungen; einer Beeinflussung durch die Beklagte habe es unter diesen Umständen nicht mehr bedurft; auch ein siebenjähriges Kind wisse ganz genau, dass es Derartiges nicht mehr erleben wolle (Berufung S. 7 ff.).