In E. 3 des ebenfalls rechtskräftigen Entscheids vom 23. September 2019 im Verfahren XBE.2019.37 hielt die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau sodann fest, dass eine Gefährdung von C._____ durch angebliche Schläge ihrer Mutter nicht als glaubhaft gemacht vorausgesetzt werden dürfe, sondern – aufgrund der Zweifelhaftigkeit der Angaben von G._____ zumindest bezüglich C._____ – zu verneinen sei. Darauf kann verwiesen werden.