Nach der Trennung der Parteien im November 2017 standen zunächst zufolge einer von der Tochter der Beklagten aus früherer Ehe (G._____) am tt.mm. 2018 erstatteten Anzeige wegen häuslicher Gewalt nicht die Gewalttätigkeit des Klägers, sondern Handgreiflichkeiten (Schläge) der Beklagten gegenüber G._____ und C._____ zur Debatte (vgl. dazu insbesondere das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von G._____ vom tt.mm. 2018 [KEKV.2018.46, act. 16 ff.]). Zwar wurde die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafgerichtskammer, vom 22. Juni 2021 (SST.2021.9) wegen einfacher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung (begangen je zum Nachteil von G.___