5.5. Zuteilung der Alleinsorge 5.5.1. Dagegen ist die Frage, ob es zu (physischer und/oder psychischer) Gewalt der Parteien gegenüber C._____ gekommen ist (wie sie von beiden Parteien geltend gemacht wurde/wird), von Bedeutung für die Frage, welchem - 18 - von ihnen die Alleinsorge zuzuteilen ist, zumal bei vorhandener Gewalttätigkeit eines Elternteils gegenüber einem Kind nicht von einer uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. E. 5.3.2).