Beispielhaft sei erwähnt, dass die Beklagte die Zustimmung des Klägers für die Ausstellung eines Passes über ein Gerichtsverfahren erwirkte. Zu erwähnen ist auch das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2024 (Berufungsbeilage 7), worin die Beklagte den Kläger über eine Tumorerkrankung von C._____ (dazu E. 6.4.4.3) informierte und das sie, wie wenn sie bereits Alleininhaberin der elterlichen Sorge wäre (vgl. Art. 275a ZGB), mit folgendem Satz einleitete: "Ich sende Ihnen diesen Brief, da ich gesetzlich verpflichtet bin, Sie über den Zustand von C._____ zu informieren." Es fehlt jeder Grund zur Annahme, dass die Parteien jetzt, aber auch in Zukunft in der Lage sind/sein werden, für C.__