Wie es sich mit der angeblichen Gewalttätigkeit der Parteien verhält, vermag mit Bezug auf den Entscheid, ob im vorliegenden Scheidungsverfahren bezüglich C._____ die Alleinsorge eines Elternteils oder die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen ist (zur Geltung der Offizialmaxime vgl. E. 2.1), keine entscheidende Bedeutung zu erlangen. Denn zwischen den Parteien ist in offenkundigster Weise ein überaus schwerwiegender Konflikt gegeben, der zum Erliegen jeglicher Kommunikation zwischen ihnen geführt hat.