5.4. gemeinsame elterliche Sorge Die Vorinstanz hat sich mit der von der Beklagten vorgebrachten angeblichen Gewalttätigkeit (Brutalität) des Klägers gegenüber C._____ nicht bereits in der Begründung ihres Entscheids, die elterliche Sorge bei beiden Parteien zu belassen (angefochtener Entscheid E. 3.2.4.2), sondern erst im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 3.2.5.3).